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Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Was kostet der Blitzer, zu wenig Abstand, eine rote Ampel oder das Handy am Steuer? Für Pkw, nach dem Bußgeldkatalog, mit Toleranzabzug.

Gilt für Deutschland. Fristen, Steuersätze, Feiertage und Vorgaben auf dieser Seite folgen deutschem Recht. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regeln.
Eine Rechenhilfe, keine RechtsberatungGerechnet wird der Regelsatz der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit den Punkten nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Rechtsstand Oktober 2026, bitte prüfen. Er gilt für Pkw, ohne Vorsatz, ohne Wiederholung und ohne besondere Umstände. Dazu kommen Gebühren und Auslagen der Behörde (§ 107 OWiG). Lkw, Busse, Gespanne, Radfahrer und Fahranfänger in der Probezeit haben eigene Regeln. Was im Bescheid steht, gilt.
Wo?

Der Wert, den das Messgerät zeigt, vor dem Abzug.

Noch eine Angabe fehltTrag die gemessene Geschwindigkeit ein.

Die Tabelle für Pkw (Stand Oktober 2026)

Zu schnell um (km/h, nach Abzug)InnerortsAußerorts
BußgeldPunkteFahrverbotBußgeldPunkteFahrverbot
1 bis 1030 €––20 €––
11 bis 1550 €––40 €––
16 bis 2070 €––60 €––
21 bis 25115 €1–100 €1–
26 bis 30180 €1–150 €1–
31 bis 40260 €21 Monat200 €1–
41 bis 50400 €21 Monat320 €21 Monat
51 bis 60560 €22 Monate480 €21 Monat
61 bis 70700 €23 Monate600 €22 Monate
über 70800 €23 Monate700 €23 Monate
  • Quelle: Tabelle 1 im Anhang der BKatV (Nr. 11.3) für das Bußgeld und das Fahrverbot, Anlage 13 FeV für die Punkte.
  • Toleranz: Bei Messgeräten mit Standardtoleranz zieht die Behörde bis 100 km/h 3 km/h ab, darüber 3 Prozent des Messwerts. Die Seite rundet den Abzug auf volle km/h auf, wie es zugunsten des Fahrers üblich ist. Andere Verfahren (Nachfahren, Videomessung) haben andere Abzüge: Dann nimm den Wert aus dem Bescheid und setz den Haken bei „Toleranz ist schon abgezogen“.
  • Wiederholung: Wer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Entscheidung wegen 26 km/h zu viel oder mehr erneut so viel zu schnell fährt, bekommt in der Regel ein Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Das rechnet die Seite nicht mit.
  • Fahrverbot: Wurde in den letzten zwei Jahren keins verhängt, darfst du den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Den Führerschein gibst du bei der Behörde ab.

Quellen im Wortlaut: BKatV und Anlage 13 FeV auf gesetze-im-internet.de. Die Links öffnen eine fremde Seite.

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